Wenn Sie stolzer Besitzer eines freistehenden Eigenheims sind mit viel Grundstück drumherum oder sie allgemein sehr ländlich leben und in Ihrem Haus auch keine weiteren Parteien wohnen, werden Sie in der Regel für ein nachbarschaftliches Miteinander nicht viel beachten müssen. Wohnen in Ihrem Haus jedoch mehrere Eigentümer oder Mieter, ist ihr Haus ein Reihenhaus oder sind die Grundstücke sehr klein und die Häuser stehen dementsprechend dicht beieinander, so gilt 1. rechtliche Aspekte zu beachten, 2. Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und 3. ein soziales Miteinander zu pflegen, um kritische Momente von vornherein im Keim zu ersticken.
Wir möchten, dass Sie mit Ihrem neuen Balkon rundum glücklich sind, wobei „rundum“ wörtlich gemeint ist. Somit geht es nicht nur um Material, Montage und Qualität, sondern auch um das soziale Miteinander. Sie werden merken, dass der o.g. Punkt 3 dabei möglicherweise der Schlüssel zu allem sein kann. Doch fangen wir von vorne an:
Rechtliche Aspekte
Obwohl der Balkon rechtlich zur Mietsache beziehungsweise zum Eigentum gehört und der Bewohner dort seine Privatsphäre genießen darf, kann er sich in seiner grünen Oase nicht alles erlauben. Für das Grillen, Rauchen und Feiern in Balkonien gibt es Regeln und Bestimmungen, an die er sich zu halten hat (Hausordnung, Mietvertrag, Landes-Emissionsschutz-Gesetz etc.).
Grillen auf dem Balkon
Das Grillen ist zwar nicht grundsätzlich verboten, kann aber durch Regelungen in der Hausordnung oder im Mietvertrag eingeschränkt sein, um Nachbarn vor unzumutbarer Geruchsbelästigung zu schützen. Ist des untersagt und hält sich der Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Außerdem hat der Vermieter das Recht, Grillfeste auf einmal pro Monat zu beschränken und vom Mieter zu verlangen, dass er sein Grillen 48 Stunden zuvor den Nachbarn ankündigt (AG Bonn, 29.04.1997, AZ 6C 545/96). Holzkohlegrills können wegen ihrer Rauchbelästigung sogar vollständig verboten werden (AG Hamburg, 07.07.1972, AZ 40 C 229/72). Enthalten Hausordnung oder Mietvertrag in Bezug auf die Dauer von Grill-Aktivitäten keine Regelungen, können Hausbewohner, die sich durch unzumutbare Grill-Gerüche stark belästigt fühlen, eine gerichtliche Regelung erzwingen.
Das Bayerische Oberlandesgericht urteilte, dass fünfmaliges Grillen pro Jahr zumutbar sei, während das LG Stuttgart die jährliche Grilldauer auf insgesamt sechs Stunden begrenzt. Beschließt die Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft mehrheitlich die Zulassung von Grillfesten mit Holzkohlegrill auf dem Balkon, verstößt es gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG und ist unzulässig (AG Wuppertal, 25.10.1976, AZ 47 UR II 7/76). Grill-Gerüche in unzumutbarem Umfang verstoßen gegen das Landes-Emissionsschutz-Gesetz und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Soziale Lösungen immer besser als rechtliche Lösungen
Tipp 1:
Wer sich Ärger mit anderen Hausbewohnern ersparen möchte, verzichtet auf seinen Holzkohlegrill und nimmt stattdessen einen Gas- oder Elektro-Grill.
Tipp 2:
Auch das rechtzeitige Ankündigen geplanter Grillfeste sorgt für ein friedliches Miteinander im Haus: Die anderen Mietparteien fühlen sich nicht übergangen und haben oft sogar Verständnis für die Feier.
Tipp 3:
Wer schon Zwistigkeiten erlebt hat, lädt die betreffenden Hausbewohner einfach zum Grillen ein. Eine solche freundliche Geste entschärft nachbarschaftliche Konflikte oft wesentlich.
Rauchen auf dem Balkon
Sogar Zigarettenrauch auf dem Balkonbau muss nicht mehr uneingeschränkt hingenommen werden. Das Rauchen gehört zwar für die meisten Gerichte zum Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann aber unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt oder generell untersagt werden. Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor, kann es laut einem BGH Urteil zeitlich beschränkt werden. Ein vollständiges Rauchverbot erzwang ein Wohnungseigentümer, dessen Nachbar immer auf seinem Balkon rauchte und ihn damit erheblich belästigte (LG Frankfurt/Main, AZ 2-09 S71/13): Er darf nur noch auf seinem Zweit-Balkon vor dem Gästezimmer rauchen. Bei erheblicher Geruchsbelästigung durch Tabakrauch hat der Mieter sogar das Recht, die Miete um 5 % zu mindern (LG Hamburg, AZ 1 S 92/10).
Feiern auf dem Balkon
Ein weiterer Anlass für nachbarschaftliche Streitigkeiten sind Feiern auf dem Balkonbau. Für feucht-fröhliche Parties gilt grundsätzlich, dass sie nach 22 Uhr zu unterlassen sind. Wer draußen sitzt, sollte Rücksicht nehmen und sich nur noch leise unterhalten. Oder aber drinnen auf Zimmerlautstärke weiterfeiern. Wer nach 22 Uhr in seiner grünen Oase lautstark Party macht, verstößt entsprechend Landes-Emissionsschutz-Gesetz gegen die Nachtruhe und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Außerdem kann die Polizei die Musikanlage beschlagnahmen.
Tipp 1:
Auch für Party-Macher gilt, dass sie ihre Feier rechtzeitig im Haus bekanntgeben und um Verständnis bitten sollten. Eingeweihte Nachbarn haben oft Verständnis für das Ereignis.
Tipp 2:
Wer sein nachbarschaftliches Verhältnis bewahren oder verbessern möchte, tut gut daran, den betreffenden Hausbewohner zur Party einzuladen.
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